Erwerbsminderungsrenten-Klagekostenübersicht
Ein Service der Kanzlei SZ-Rechtsanwälte aus Dresden
Erwerbsminderungsrenten-Klagekostenübersicht
Ein Service der Kanzlei SZ-Rechtsanwälte aus Dresden
Die Prozesskosten sind in der Bundesrepublik durch das Gerichtskostengesetz sowie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gesetzlich geregelt. Die Kosten einer Erwerbsminderungsrentenklage hängen unter anderem vom Aufwand und der Schwierigkeit des Klageverfahrens ab. Das Gericht setzt daraus sogenannte Betragsrahmengebühren nach § 14 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) fest.
Es entstehen keine Gerichtskosten für Versicherte. Die Kosten der gerichtlich in Auftrag gegebenen Gutachten trägt die Staatskasse. Als kostenfreie Service-Leistung übernehmen wir für Sie die Korrespondenz mit Ihrer Rechtschutzversicherung, wenn Sie rechtsschutzversichert sind. Wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind und auch keine Prozesskostenhilfe für Sie in Betracht kommt, bieten wir Ihnen an, die Rechtsanwaltskosten des Prozesses bequem, kostenfrei und zinsfrei in 3 monatlichen Raten zu begleichen.
Was kostet die Erwerbsminderungsrenten-Klage konkret?
Was kostet die Erwerbsminderungsrenten-Klage konkret?
Gern erläutern wir Ihnen persönlich telefonisch oder per Videokonferenz die Brutto-Kosten (inklusive Mehrwertsteuer) bei einer Erwerbsminderungsrentenklage in der 1. Instanz – Rechtsstand zum 01.01.2023. Über die Betragsrahmengebühren entscheidet am Ende des Klageverfahrens das Gericht.
Eine Klage vor dem Sozialgericht ist für Sie als gesetzlich Versicherten gerichtskostenfrei. Die gesetzlichen anwaltlichen Gebühren richten sich ausnahmsweise nicht nach einem Streitwert. Tatsächlich fallen sogenannte Betragsrahmengebühren nach der Gebührenregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes an, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Die Höhe dieser Gebühr bestimmt das Gericht am Ende des Prozesses unter anderem nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit.
Die Betragsrahmengebühren der 1. Instanz haben folgende Rahmenhöhe:
- Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen: 60,00 bis 660,00 € zzgl. 19% MwSt.
- Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen: 60,00 bis 610,00 € zzgl. 19% MwSt.
- Einigungsgebühr (z. B. bei einemVergleich): in Höhe der Verfahrensgebühr zzgl. 19% MwSt.
Vor dem Sozialgericht muss der Verlierer i.d.R. einer obsiegenden Behörde auch keine Kosten erstatten. So werden Versicherte davor geschützt, im Unterliegensfall die Kosten der Behörde tragen zu müssen.